Abrechnung der Honorare für Planungsleistungen

 

Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung errechnet sich das Architektenhonorar weder unmittelbar prozentual aus dem Wert der Bausumme noch ist es frei verhandelbar, sondern es ergibt sich aus der gesetzlich vorgeschriebenen Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure – HOAI. Die HOAI ist auch anzuwenden, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Sie gilt immer dann, wenn von Planungsbüros in Deutschland Architekten- und Ingenieurleistungen erbracht werden, für die eine Vergütung im verbindlichen Teil dieser Honorarordnung geregelt ist. Es ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung anzuwenden; die derzeitige Fassung vom 10. Juli 2013 ist seit 17. Juli 2013 in Kraft.

 

 

Weitere Informationen zur HAOI und zur Honorarermittlung, finden Sie im Merkblatt „Wie rechnet der Architekt sein Honorar ab?“ der Architektenkammer Baden-Württemberg unter:

https://www.akbw.de/fileadmin/download/dokumenten_datenbank/AKBW_Merkblaetter/Honorar_und_Vertragsrecht/Merkblatt52-Architektenhonorar-2013.pdf

 

Den Gesetzestext der HAOI finden Sie unter: http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php

 

 

 

Machbarkeitsstudien, Kleinaufträge oder zusätzliche Leistungen zur HOAI sowie Dienst- und Beratungsleistungen rechnen wir als Zeithonorar ab. Unsere Stundensätze sowie Nebenkosten wie z.B. Kosten für Vervielfältigungen oder Reisekosten finden Sie in unserer Preisliste über den unten stehenden Downloadlink.

 

Druckversion | Sitemap
HERMANN & ENGLERT ARCHITEKTEN Wörnsbergweg 5 I 72766 Reutlingen Impressum Datenschutz